Version 1.4 gültig ab dem 1. April 2026

Allgemeine Verkaufs-, Leistungs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Für Aufträge jeder Art gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.

1.2 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden zurückgewiesen. Sie gelten ausnahmsweise nur, sofern diese von uns ausdrücklich schriftlich angenommen wurden. Insbesondere gilt die Bezugnahme auf ein Schreiben des AG, das dessen Geschäftsbedingungen enthält, nicht als Einverständnis unsererseits mit deren Geltung.

1.3 Soweit nachstehend nichts vereinbart ist, gilt die VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, sofern die VOB/B dem AG vor oder bei Vertragsschluss überlassen wurde oder der AG sie kannte oder kennen musste. Im Übrigen gilt das Werkvertragsrecht des BGB.

1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

1.5 Wir behalten uns bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist von sechs Wochen (beginnend nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung) schriftlich oder per E-Mail widerspricht und wir den Kunden auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen haben.

2. Angebote, Vertragsschluss und Schriftform

2.1 Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 Preisangebote bezüglich des Materialverkaufs sowie Angaben über Vorräte und Liefertermine sind freibleibend und jederzeit widerruflich.

2.3 Aufträge sind nur nach schriftlicher Bestätigung bzw. dem Beginn der Arbeiten oder Versenden der Ware durch uns verbindlich. Mündliche Vereinbarungen mit uns sind nicht verbindlich.

3. Materialverkauf

3.1 Die Berechnung erfolgt zu den jeweils am Tage des Versandes gültigen Preise und der zu diesem Zeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich bei Abnahme von Lagermassen bzw. Originalpackungen ab Lager Kornwestheim.

3.2 Transportrisiko: Ist der AG Unternehmer iSd §14 BGB oder hat der AG den Versand selbst beauftragt rollen alle Sendungen auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Absendung an den AG, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf diesen über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt.

3.3 Versand: Die Versicherung der Ware gegen Feuergefahr und Diebstahl obliegt dem AG. Die Ware ist entweder palettiert oder in Kartons verpackt. Die Kosten für Verpackung und Versand trägt der AG.

3.4 Gewährleistung: Bei erkennbaren und versteckten Mängeln gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die Mängel sind in Textform anzuzeigen. Mangelrügen können nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde den Nachweis für sachgemäße Verarbeitung, normale Beanspruchung, Lagerung und ordnungsgemäße Pflege führt. Handelsübliche oder geringe Abweichungen in Qualität, Farbe und Gewicht können nicht als Mangel anerkannt werden. Bei einer berechtigten Mängelrüge besteht ein Anspruch auf Ersatz. Ist ein solcher nicht möglich, so wird eine Minderung des Kaufpreises vorgenommen. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen in Ziffer 12.

4. Ausführung

4.1 Pflichten AG

Leistungsvorbereitung: Es obliegt dem AG, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart,

  • die zu markierende Fläche freizuhalten; insbesondere hat er sicherzustellen, dass sich keine dritten Personen und auch keinerlei Gegenstände auf und im unmittelbaren Bereich der zu markierenden Flächen befinden;
  • die zu markierenden Flächen zu reinigen; insbesondere muss der Untergrund frei von Ölen und anderen Bindemitteln und Trennmitteln sowie trocken sein. Eine eventuell vorhandene Fußbodenheizung ist rechtzeitig am Vortag abzustellen;
  • die Flächen abzusperren;
  • für ausreichende Belüftungsmöglichkeiten zu sorgen;
  • für Strom, ausreichende Beleuchtung der zu markierenden Flächen, fließend Wasser und insbesondere Handwaschmöglichkeiten für die MA sowie Sanitäranlagen zu sorgen.

Im unmittelbaren Bereich der Markierungsflächen dürfen sich keinerlei Gefahrenquellen befinden.

Jegliche Arbeiten zur Leistungsvorbereitung unsererseits, die nicht vertraglich vereinbart worden sind, sind vom AG zusätzlich zu vergüten, so etwa die zusätzliche Reinigung und Räumung zu markierender Flächen vor Ausführungsbeginn oder ein erforderlich werdendes zusätzliches Einmessen von Änderungen, die nachträglich entstanden sind, das Zurverfügungstellen geeigneter Lüftungstechnik/Lüftungsgeräte bzw. Wartezeiten aufgrund Uneinigkeit des AG bzgl. der Ausführung. Eine Abrechnung der vorstehenden zusätzlichen Arbeiten erfolgt nach Preisliste/Angebot oder, sofern nichts vereinbart, nach Stunden.

4.2 Die Lufttemperaturen dürfen auch im Innenbereich nicht unter 15 Grad Celsius, die Bodentemperaturen nicht unter 5 Grad Celsius liegen. Die Luftfeuchtigkeit darf 75% nicht übersteigen sowie nicht unter 40% liegen.

4.3 Pflichten AG nach Leistungserbringung

Belüftung während der Trockenzeit: Der AG hat in der Trocknungsphase der Versiegelung für eine Raumtemperatur von mind. +20°C und 60% rel. Luftfeuchte sowie sorgfältiger Belüftung der Arbeitsräume zu sorgen. Dabei ist zu beachten, dass keine Zugluft entsteht. Tiefere Temperaturen, höhere rel. Luftfeuchtigkeit, schlechte Belüftung führen zu Trocknungsverzögerungen. Ohne Luftaustausch kann die Beschichtung nicht trocknen. Wird die Belüftung nicht wie beschrieben durchgeführt, kann dies eine mangelhafte Oberflächenhaftung der Versiegelung zur Folge haben. Wir übernehmen keine Haftung für eine mangelhafte Oberflächenhaftung, sofern der AG die Regelungen zur Belüftung nicht befolgt hat.

Beanspruchung/Betreten des versiegelten Bodens: Für einen Zeitraum von ca. 72 Stunden nach dem Auftrag der Versiegelung darf der Boden nicht beansprucht/betreten werden. Hierfür ist der AG verantwortlich. Nach Ablauf der 72 Stunden kann der Boden leicht beansprucht werden. Die Endhärte ist nach ca. 5–6 Tagen erreicht. Vor dieser Zeit hat der AG dafür zu sorgen, dass nicht feucht gereinigt wird und dieser z. B. durch Teppiche oder sonstige Abdeckmaßnahmen bedeckt wird.

Klebebänder oder Klebefolien: Klebebänder oder Klebefolien können Weichmacher abgeben, die die Versiegelung zerstören. Partiell oder vollflächig ausgelegte Schutzfolien (z. B. bei Tanzveranstaltungen etc.) dürfen nie mit dem Oberbelag verklebt werden. Bei Beschädigung der Versiegelung durch Klebebänder oder Klebefolien (auch durch die hohen Scherkräfte beim Entfernen) ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

4.4 Zulässige Maßabweichungen bei Spielfeldmarkierungen

Nachstehende Regelung legt die zulässigen Maßabweichungen vom Ist-Maß bei Spielfeldmarkierungen in Sportstätten bei Neulinierung fest und stellt demnach keinen Sachmangel iSd § 633 BGB bei der Ausführung der Markierungsarbeiten dar.

Toleranzen für die Breite von Markierungslinien

Nennmaß Toleranz in mm
Bis 30 mm ± 3
Über 30 mm ± 5
Anschlüsse an Sportgeräte (z. B. Volleyball-Ständer) ± 2

Toleranzen für die Länge von Markierungslinien und Teilen derselben

Nennmaß Art Toleranz in mm
Bis 10 m Sichtbare gerade Linien + 10
Bis 10 m Durchmesser, Radien u. ä. + 15
Über 10 m bis 20 m Sichtbare gerade Linien + 15
Über 10 m bis 20 m Durchmesser, Radien u. ä. + 20
Über 20 m Sichtbare gerade Linien + 20
Über 20 m Durchmesser, Radien u. ä. + 25

Toleranzen für die Länge von Diagonalen und ähnlichen Linien

Diese werden zur Feststellung des Winkels zwischen 2 Markierungslinien gemessen.

Nennmaß Art Toleranz in mm
Bis 10 m Diagonalen u. ä. + 20
Über 10 m bis 20 m Diagonalen u. ä. + 25
Über 20 m Diagonalen u. ä. + 30

Zulässige Stichmaße

Bezugslänge Zulässiges Stichmaß in mm
Bis 10 m + 5
Über 10 m bis 20 m + 10
Über 20 m + 15

Durch Ausnutzen der Toleranzen dieser Tabelle dürfen die Toleranzen gemäß der sonstigen Festlegungen des Punktes 4.4 nicht überschritten werden.

Eine Überprüfung der Einhaltung der obenstehenden Toleranzen hat mittels eines neuen geeichten Stahlmaßbandes zu erfolgen.

Die Nachlinierung von Bestandslinien erfolgt anhand der vorhandenen Bestandslinierung. Sollten diese breiter sein, kann die Toleranz nicht eingehalten werden. Eine Haftung besteht unsererseits nicht.

4.5 Fertigstellungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart wurden. Vom AG vorgegebene Einzelfristen binden uns nur, wenn sie von uns bestätigt werden (§ 5 Absatz 1 VOB/B). In diesem Fall garantiert der AG Baufreiheit während der gesamten vereinbarten Ausführungsfrist.

4.6 Wir haften nicht für die Einhaltung von Terminen sowie Verzögerungen, die auf Umstände im Sinne des § 6 Absatz 2 VOB/B zurückzuführen sind.

4.7 Werden wir an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch Verzögerungen der Vorleistungen anderer Handwerker oder durch ungenügende Koordination der Vorgewerke gehindert, sind uns erforderliche Überstunden- und Feiertagszuschläge zu erstatten, sofern von der Bauleitung oder vom AG auf Einhaltung der Termine oder Verkürzung nach § 6 Absatz 2 VOB/B begründeten Fristverlängerung bestanden wird.

5. Zusatzverträge

Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte Vergütung (§ 2 Absatz 6 Nr. 1 VOB/B). Einer gesonderten Ankündigung des Anspruchs bedarf es nicht.

6. Zahlungen/Abrechnungen

6.1 Unser Vergütungsanspruch richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem AG.

6.2 Für jeden Auftrag können Fahrt- und Übernachtungskosten berechnet werden. Jeweils fällig sind entweder die im Angebot bezeichneten Kosten oder, wenn nicht erwähnt, die jeweiligen Höchstgrenzen der aktuell gültigen Reisekosten-Preisliste. Eine An- und Abfahrt wird auch dann berechnet, wenn der AG einen Termin verbindlich vorschreibt und dieser aus Gründen, die nicht in der Verantwortung des Auftragnehmers liegen, nicht zustande kommt. Diese Gründe sind u. a. gegeben, wenn eine der Markierungsvoraussetzungen nicht erfüllt wird oder der Termin durch den AG, aus von ihm zu vertretenden Gründen, weniger als 12 Stunden vor Auftragsbeginn storniert wird. An- und Abfahrtkosten werden für jeden Arbeitstag separat berechnet, außer es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.

6.3 Einwendungen des AG gegen das von uns erstellte und der Schlussrechnung beigefügte Aufmaß sind zur Beschleunigung der Rechnungsprüfung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage geltend zu machen. Für die Berechtigung späterer Korrekturen trägt der AG die Beweislast.

7. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor; beim Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses besteht der Eigentumsvorbehalt auch nach Einstellen in das Kontokorrent bzw. nach Saldierung.

7.2 Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der AG unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den uns entstandenen Ausfall.

7.3 Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

7.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns, sofern der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

8. Aufrechnung und Zurückbehaltung

8.1 Der AG kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.

8.2 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die im engen Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zu unserem Vergütungsanspruch stehen (insbesondere Mängel- und Fertigstellungsmehrkostenansprüche aus demselben Vertrag), bleibt hiervon unberührt.

8.3 Zurückbehaltungsrechte kann der AG nur geltend machen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Kaufleuten (§ 1 HGB) sind Zurückbehaltungsrechte im Übrigen ausgeschlossen.

9. Abnahme

Der AG verzichtet auf eine förmliche Abnahme, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gilt die Abnahme unserer Leistung gemäß § 12 Absatz 5 VOB/B spätestens 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung oder 6 Tage nach Benutzung unserer Leistungen als erfolgt. Die Übersendung unserer Schlussrechnung gilt als Fertigstellungsmitteilung.

10. Kündigung

Kündigt der AG, ohne dass die in § 8 Absatz 3 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gem. § 8 Absatz 1 Nr. 2 VOB/B.

11. Gewährleistung

11.1 Vor Abnahme unserer Leistungen bestimmt sich unsere Sachmängelhaftung nach § 4 VOB/B. Der AG kann nach Setzen einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels und Kündigungsandrohung den Auftrag hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Teils entziehen.

11.2 Nach Abnahme bestimmt sich die Sachmängelhaftung nach § 13 VOB/B. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistungen, § 12 VOB/B. Die Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 13 Absatz 4 Nr. 1 VOB/B und beginnt mit der Abnahme der Leistung. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, mangelnde Beachtung der Lüftungsregeln nach 4.3, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch von uns zu vertretenden Umständen hervorgerufen sind, haften wir nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel.